HAUSORDNUNG IM RÖMISCHEN STADTVIERTEL PETRONELL

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen/Parkanlagen. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Mieter und deren Mitarbeiter, die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Die Besucher nehmen die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichten sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Personen in berauschtem Zustand kann der Zutritt verweigert werden. 
  2. Das Betreten des Geländes ist mit dem Kauf einer Eintrittskarte verbunden, die auf Verlangen des Personals vorzuweisen ist. Allfällige Ausnahmen müssen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.
  3. Die Gebäude und das Freigelände dürfen nur über die vorgesehenen und freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Der Zutritt zu Baustellen, technischen Räumen, Werkstätten, Depots, Lagerräumen und Kellern ist nur für Befugte gestattet. Dasselbe gilt für die Nutzung und Inbetriebnahme von Öfen, Kochstellen und Feuerstellen in den Gebäuden. Befugte sind Mitarbeiter und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  4. Baustellen, technischen Räume, Werkstätten, Depots, Lagerräume und Keller sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von Mitarbeitern oder autorisierten Personen zu öffnen.
  5. Das Übersteigen der Absperrungen ist untersagt. Das Betreten von archäologischen Ruinen (Mauerreste) bzw. laufenden archäologischen Grabungen ist grundsätzlich verboten.
  6. Die Mitnahme und der Einsatz von Waffen jeglicher Art (Messer, Schusswaffen, Schlagringe, Pfeffersprays etc.) ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind Repliken römischer Ausrüstungsgegenstände im Rahmen von Vorführungen von Reenactment-Gruppen. 
  7. Aus Sicherheitsgründen ist das Baden in den Becken der römischen Therme untersagt.
  8. Das Gelände und alle Räumlichkeiten der Römerstadt Carnuntum sind sauber zu halten. Die Einrichtungs- und Ausstellungsgegenstände sowie die zur Verfügung gestellten Schaugegenstände sind mit Sorgfalt zu behandeln, unbeschädigt und vollständig zu hinterlassen und dürfen nicht an einen anderen Standort verbracht werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Einrichtung haftet der Verursacher. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten, Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. 
  9. In den Räumlichkeiten ist Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer strengstens untersagt. Insbesondere gilt dies auch für Ausstellungsräume, Lagerräume, Depots, Keller, Shop- und Kassenbereich sowie im Gang- und Garderobenbereich. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für Mitarbeiter und Besucher bindend ist.
  10. Aufsichtsorgane sind berechtigt Schauräume aus Sicherheitsgründen zu sperren. Ihren Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet.
    Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. 
  11. Das Ballspielen ist innerhalb der Umzäunung untersagt, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
  12. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für den privaten Gebrauch gestattet.
  13. Mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe sind grundsätzlich nicht im Shop oder Ausstellungsbereich zu lagern. Für mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  14. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Das archäologische Gelände bzw. die römischen Gebäude sind spätestens 10 Minuten vor Ende der verlautbarten Öffnungszeit unaufgefordert zu verlassen.
  15. Der diensthabende Projektleiter hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter in Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dgl.
  16. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Geländes vom diensthabenden Projektleiter festgelegt.
  17. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich im Büro oder bei der Kassa zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
  18. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder. 

HAUSORDNUNG IM AMPHITHEATER BAD DEUTSCH-ALTENBURG

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen/Parkanlagen. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Mieter und deren Mitarbeiter die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der Besucher nimmt die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Personen in berauschtem Zustand kann der Zutritt verweigert werden. 
  2. Das Betreten des Geländes ist mit dem Kauf einer Eintrittskarte verbunden, die auf Verlangen des Personals vorzuweisen ist. Allfällige Ausnahmen müssen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.
  3. Das Amphitheater darf nur über die vorgesehenen und freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Der Zutritt zu Baustellen, technischen Räumen, Werkstätten, Depots und Lagerräumen ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind Mitarbeiter und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  4. Baustellen, technische Räume, Werkstätten, Depots, Lagerräume, sowie der Sozialraum und die dazu gehörigen Sanitärbereiche sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von Mitarbeitern oder autorisierten Personen zu öffnen.
  5. Das Übersteigen der Absperrungen ist untersagt. Das Betreten von archäologischen Ruinen (Mauerreste) bzw. laufenden archäologischen Grabungen ist grundsätzlich verboten.
  6. Die Mitnahme und der Einsatz von Waffen jeglicher Art (Messer, Schusswaffen, Schlagringe, Pfeffersprays etc.) ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind Repliken römischer Ausrüstungsgegenstände im Rahmen von Vorführungen von Reenactment-Gruppen. 
  7. Das Gelände und alle Räumlichkeiten des Amphitheaters sind sauber zu halten. Die Einrichtungs- und Ausstellungsgegenstände sowie die zur Verfügung gestellten Schaugegenstände sind mit Sorgfalt zu behandeln, unbeschädigt und vollständig zu hinterlassen und dürfen nicht an einen anderen Standort verbracht werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Einrichtung haftet der Verursacher. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten, Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. 
  8. In den Räumlichkeiten ist Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer strengstens untersagt. Insbesondere gilt dies auch für Ausstellungsräume, Lagerräume, Shop- und Kassenbereich sowie im Sozialraum. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für Mitarbeiter und Besucher bindend ist.
  9. Aufsichtsorgane sind berechtigt Räume aus Sicherheitsgründen zu sperren. Ihren Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet.
  10. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. 
  11. Das Ballspielen ist innerhalb der Umzäunung untersagt, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
  12. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für den privaten Gebrauch gestattet.
  13. Mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe sind grundsätzlich nicht im Ausstellungsbereich zu lagern. Für mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  14. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Das archäologische Gelände ist rechtzeitig vor Ende der verlautbarten Öffnungszeit unaufgefordert zu verlassen.
  15. Der diensthabende Projektleiter hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter in Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dgl.
  16. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Geländes vom diensthabenden Projektleiter festgelegt.
  17. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich an der Kassa zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
  18. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder. 

HAUSORDNUNG IM MUSEUM CARNUNTINUM

  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen/Parkanlagen. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Mieter und deren Mitarbeiter die sich auf diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der Besucher nimmt die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Personen in berauschtem Zustand kann der Zutritt verweigert werden. 
  2. Das Betreten des Museums ist mit dem Kauf einer Eintrittskarte verbunden, die auf Verlangen des Personals vorzuweisen ist. Allfällige Ausnahmen müssen durch die Geschäftsleitung genehmigt werden.
  3. Das Museum darf nur über die vorgesehenen und freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten werden. Der Zutritt zu Büros, zur Bibliothek, technischen Räumen, Werkstätten, Depots und Lagerräumen ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind Mitarbeiter und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  4. Büros, die Bibliothek, technische Räume, Werkstätten, Depots und Lagerräume sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von Mitarbeitern oder autorisierten Personen zu öffnen.
  5. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
  6. Die Mitnahme und der Einsatz von Waffen jeglicher Art (Messer, Schusswaffen, Schlagringe, Pfeffersprays etc.) ist grundsätzlich verboten. Ausgenommen davon sind Repliken römischer Ausrüstungsgegenstände im Rahmen von Vorführungen von Reenactment-Gruppen. 
  7. Das Gelände und alle Räumlichkeiten des Museums sind sauber zu halten. Freistehende Exponate, wie z.B. Steindenkmäler, dürfen nicht berührt werden. Das Aufstützen auf Vitrinen ist untersagt. Einrichtungsgegenstände sowie technische Geräte sind mit Sorgfalt zu behandeln, unbeschädigt und vollständig zu hinterlassen und dürfen nicht an einen anderen Standort verbracht werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Einrichtung haftet der Verursacher. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten, Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. 
  8. In den Räumlichkeiten ist Rauchen sowie die Verwendung von offenem Feuer strengstens untersagt. Insbesondere gilt dies für Ausstellungsräume, Lagerräume und den Kassenbereich In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für Mitarbeiter und Besucher bindend ist.
  9. Aufsichtsorgane sind berechtigt Räume aus Sicherheitsgründen zu sperren. Ihren Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet.
  10. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. 
  11. Das Ballspielen ist auf dem Gelände des Museums und im Museum untersagt, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
  12. Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für den privaten Gebrauch gestattet.
  13. Mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe sind grundsätzlich nicht im Ausstellungsbereich zu lagern. Für mitgebrachte Gegenstände sowie Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  14. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Das Museum ist rechtzeitig vor Ende der verlautbarten Öffnungszeit unaufgefordert zu verlassen.
  15. Der diensthabende Projektleiter hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter in Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dgl.
  16. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen wird der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Geländes vom diensthabenden Projektleiter festgelegt.
  17. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich an der Kassa zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
  18. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung und der Unfallverhütungsvorschriften entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder.